Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat 142 ZPO Anderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunmehr nicht nur gegenuber der beweisbelasteten, sondern auch gegenuber der nicht beweisbelasteten Gegenpartei angeordnet werden, die sich nicht auf die Urkunde bezogen hat. Weigerungsrechte sieht das Gesetz nicht vor. Eine derart weitreichende prozessuale Vorlagepflicht war dem deutschen Zivilprozessrecht bislang nicht bekannt. Vielmehr galt der Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, die Sache ihres Gegners zu betreiben. Zudem bleiben die...
Mit der Zivilprozessrechtsreform im Jahre 2002 hat 142 ZPO Anderungen erfahren. Nach dem neu gefassten Wortlaut der Norm kann die Urkundenvorlage nunm...