Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird staatsvertraglich bisweilen die Moglichkeit eingeraumt, Vertragspartner, die ihren (Wohn-)Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, vor einem Gericht im Inland zu verklagen. Dieser etwa durch Art. 14 I Alt. 2 EuGVU eroffneten internationalen Zustandigkeit entspricht nicht immer eine ortliche. Ausgehend von diesen Fallen, in denen es trotz gegebener internationaler Zustandigkeit an einem ortlich zustandigen Gericht im Inland fehlt, zeigt die Autorin zunachst auf, dass das deutsche Zivilprozessrecht um eine verbraucherschutzende...
Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird staatsvertraglich bisweilen die Moglichkeit eingeraumt, Vertragspartner, die ihren (W...