Mit dem in 131 Abs. 4 AktG geregelten Auskunftsanspruch von Aktionaren wird eine Gleichbehandlung aller Aktionare bei der Auskunftserteilung angestrebt. Besonders die Notwendigkeit eines entsprechenden Auskunftsverlangens und die zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast stehen einer Durchsetzung dieses Anspruchs jedoch meistens entgegen. In diesem Zusammenhang wird dem Gesetzgeber ein Vorschlag fur eine Neuregelung unterbreitet. Dieser Vorschlag berucksichtigt auch Auskunfte an Nichtaktionare, welche insbesondere in Gesprachen mit Analysten, institutionellen Investoren und in...
Mit dem in 131 Abs. 4 AktG geregelten Auskunftsanspruch von Aktionaren wird eine Gleichbehandlung aller Aktionare bei der Auskunftserteilung angestreb...