In Deutschland gibt es kaum eine Branche, in der im Verhaltnis zu den Arbeitnehmern derart viele arbeitnehmerahnliche Personen beschaftigt werden wie bei den Medien. Sie geniessen nach dem Gesetz nur einen unzureichenden Schutz, welcher unter Berucksichtigung der fernsehrechtlichen Besonderheiten als ein Schwerpunkt dieser Arbeit dargestellt wird. Der luckenhafte gesetzliche Schutz wird meist mit der Existenz des 12a TVG gerechtfertigt. Ob in Fernsehunternehmen tatsachlich haufig von der durch 12a TVG gewahrleisteten Moglichkeit Gebrauch gemacht wird und dadurch die bestehenden gesetzlichen...
In Deutschland gibt es kaum eine Branche, in der im Verhaltnis zu den Arbeitnehmern derart viele arbeitnehmerahnliche Personen beschaftigt werden wie ...