Nach 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Dabei steht ihm ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Vor dem rechtsvergleichenden Hintergrund zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht befasst sich die Arbeit mit der richterlichen Uberprufbarkeit von Unternehmensentscheidungen und sich daraus ergebenden Haftungsanspruchen. In den USA hat sich die so genannte Business Judgment Rule (BJR) als Massstab fur die Ausubung unternehmerischen Ermessens etabliert. Unter Berucksichtigung der jungsten Rechtsprechungsentwicklung zur BJR in den USA sowie...
Nach 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Dabei steht ihm ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum ...