Das Institut der Rechtsangleichung ist stets Bestandteil der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung gewesen und hat den Prozess der Integration elementar getragen. Dieser wurde von dem Konflikt zwischen mitgliedstaatlichen und gemeinschaftlichen Kompetenzen begleitet. Der Wortlaut der zentralen Rechtsangleichungskompetenz des Art. 95 EG ermachtigt den Gemeinschaftsgesetzgeber zu einem Tatigwerden, sobald der geplante Rechtsakt Binnenmarktbezug aufweist. Nach allgemeiner Ansicht ist Art. 95 EG daher zu unscharf formuliert. Aus sich heraus vermag er die Gemeinschaftskompetenz nicht zu...
Das Institut der Rechtsangleichung ist stets Bestandteil der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung gewesen und hat den Prozess der Integration ele...