281 n.F. BGB ist die zentrale Ubergangsnorm auf Schadensersatz statt der Leistung und weist im Vergleich zum alten Recht viele Neuerungen auf. Sie enthalt eine verlangerte Abwicklungsphase, eine Ausweitung auf nichtsynallagmatische Pflichten und anders als 283 a.F. keinen prozessualen Anknupfungspunkt mehr. Es stellen sich eine Vielzahl von Fragen auf materiell-rechtlicher und prozessualer Ebene, auf die der Autor neue, eigenstandige Antworten zu geben versucht. So lasst der Fortbestand des Primaranspruchs nach Fristablauf den Schuldner im Unklaren, wann der Glaubiger sein Wahlrecht ausubt...
281 n.F. BGB ist die zentrale Ubergangsnorm auf Schadensersatz statt der Leistung und weist im Vergleich zum alten Recht viele Neuerungen auf. Sie ent...