Die Zivilprozessrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die materielle Prozessleitung des Gerichts und die zugehorigen Regelungen zur Urkundsvorlage reformiert. Der Gesetzgeber hat sich dabei zwar nicht entschliessen konnen, eine seit langem geforderte und im Ausland durchaus verbreitete allgemeine Aufklarungs- und Mitwirkungspflicht der Parteien einzufuhren. Mit der Neufassung sind jedoch nicht unerhebliche Obliegenheiten fur den Beweisgegner und Mitwirkungspflichten Dritter sowie in ihrer Reichweite bislang unterschatzte Moglichkeiten richterlicher Prozessleitung...
Die Zivilprozessrechtsreform, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die materielle Prozessleitung des Gerichts und die zugehorigen Regelung...