Durch die in letzter Zeit zunehmend geschlossenen betrieblichen -Bundnisse fur Arbeit- teils durch betriebliche Offnungsklauseln in Tarifvertragen zugelassen, teils auch unter Missachtung des in 77 Abs. 3 BetrVG geregelten Tarifvorrangs wachst die Bedeutung von Betriebsvereinbarungen weiter an. Ausgelost durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2002 zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsubergang gemass 613a BGB wendet sich die wissenschaftliche Diskussion nun verstarkt den Rechtsfolgen des Betriebsubergangs zu. Die Arbeit schlagt die...
Durch die in letzter Zeit zunehmend geschlossenen betrieblichen -Bundnisse fur Arbeit- teils durch betriebliche Offnungsklauseln in Tarifvertragen zug...