In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, dass sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einlasst, sondern der Verteidiger fur ihn eine Sacherklarung abgibt. Dies geschieht durch mundlichen Vortrag des Verteidigers, das Vorlesen einer schriftlichen Erklarung, die als Anlage zum Protokoll gereicht wird, oder durch Ubergabe einer schriftlichen Erklarung des Verteidigers mit dem Antrag an das Gericht, diese als Urkunde zu verlesen. Vor allem die Abgabe mundlicher Einlassungen des Verteidigers fur den vollstandig schweigenden Angeklagten hat sich zu einer...
In den Hauptverhandlungen der Strafprozesse ist zunehmend zu beobachten, dass sich nicht mehr der Angeklagte selbst zur Sache einlasst, sondern der Ve...