Bis zur Einfuhrung eines kircheneigenen zweistufigen Rechtsschutzsystems fur kirchliche Arbeitssachen durch Etablierung kircheneigener Gerichte lag u. a. die Aufgabe und die Kompetenz zur Schlichtung und zur streitigen Entscheidung von Regelungs- oder Rechtsfragen, die ihre Wurzeln in der MAVO hatten, bei den in der Regel auf diozesaner Ebene angesiedelten Schlichtungsstellen. Entsprechend der inneren Ordnung der katholischen Kirche entfaltete sich die Rechtsprechungstatigkeit der Schlichtungsstellen innerhalb der raumlichen Grenzen des jeweiligen (Erz-)Bistums. Weder existierte eine amtliche...
Bis zur Einfuhrung eines kircheneigenen zweistufigen Rechtsschutzsystems fur kirchliche Arbeitssachen durch Etablierung kircheneigener Gerichte lag u....