Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zahlt zu denjenigen Beteiligungsrechten, deren Wurzeln bis zu den ersten Anfangen der gesetzlichen Betriebsverfassung in der Gewerbeordnung zuruckreichen. Dennoch bereitet das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Reichweite, ungeachtet einer gefestigten Judikatur, indes unverandert Kopfzerbrechen. Die Unterscheidung zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten, mit deren Hilfe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit uber zwanzig Jahren...
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zahlt zu denjenigen Beteiligungsrechten, deren Wurzeln bis zu den ersten Anfangen...