Die gesetzliche Vertretungsmacht befindet sich von jeher in einem Spannungsverhaltnis zwischen Fursorge und Entrechtung. Entsprechend den Wertungen des Grundgesetzes, wonach die privatautonome und selbstverantwortliche Lebensgestaltung in den Vordergrund tritt, ist eine gesetzliche Vertretungsmacht nur noch gerechtfertigt, wenn eine dahingehende Hilfsbedurftigkeit wie etwa bei Kindern oder kranken bzw. behinderten Menschen vorliegt. Die bereits bestehenden gesetzlichen Vertretungsrechte um eine solche von nahen Angehorigen fur Volljahrige wie im Entwurf des zweiten...
Die gesetzliche Vertretungsmacht befindet sich von jeher in einem Spannungsverhaltnis zwischen Fursorge und Entrechtung. Entsprechend den Wertungen de...