Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem Argernis fuhrt, an. Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden, die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex aufgenommen, um der Kirche...
Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem Argernis fuhrt, an. Eine derartige Ge...