Die betriebsbedingte Kundigung ist nach 1 II 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschaftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Daraus ist schon sehr fruh nach dem Inkrafttreten des KSchG geschlossen worden, dass die Gerichte vorbehaltlich offensichtlicher Unsachlichkeit, Unvernunft und Willkur nicht die Zweckmassigkeit und Notwendigkeit der zum Wegfall der Beschaftigungsmoglichkeit fuhrenden unternehmerischen Entscheidung zu uberprufen haben. Aktuell mehren sich jedoch die Anzeichen,...
Die betriebsbedingte Kundigung ist nach 1 II 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die ei...