Die Arbeit setzt sich mit den strafrechtlichen Gefahren auseinander, die dem Wahlverteidiger durch die Entgegennahme kontaminierten Geldes als Honorar drohen. Die Strafbarkeit des 261 Abs. 2 und 5 StGB hat dazu gefuhrt, dass die Schwelle strafrechtlicher Verantwortung in den oben genannten Fallen bereits bei Leichtfertigkeit uberschritten wird. Dies mundet in der Konsequenz, dass die Wahlverteidigung von sogenannten Katalogstraftatern i.S.d. 261 Abs. 1 StGB unter der Gefahr eines gegen den Wahlverteidiger gerichteten Ermittlungsverfahren steht. Die Arbeit versucht sich dieser Problematik in...
Die Arbeit setzt sich mit den strafrechtlichen Gefahren auseinander, die dem Wahlverteidiger durch die Entgegennahme kontaminierten Geldes als Honorar...