Die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers nach den Bewerbervorstrafen sind umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber nur nach den fur die in Aussicht genommene Stelle einschlagigen Vorstrafen fragen. Der Arbeitgeber kann jedoch diese Beschrankungen dadurch umgehen, dass er sich ein Fuhrungszeugnis fur private Zwecke nach 30 Abs. 1 S. 1 BZRG vorlegen lasst; so kann er auch die nicht einschlagigen Vorstrafen erfahren. Auf diese Weise unterlauft er das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bewerbers. Dieser Widerspruch der geltenden Rechtslage...
Die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers nach den Bewerbervorstrafen sind umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der A...