Art. 21 EuGVU hat erstmals eine europaweite Regelung uber die Beachtung der internationalen Rechtshangigkeit vor einem anderen vertragsstaatlichen Gericht getroffen. Diese hat in der Praxis zu drei Fragenkomplexen mit einhergehenden Missbrauchsmoglichkeiten gefuhrt: die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshangigkeit, die Frage der Anspruchsidentitat und die Auswirkungen einer uberlangen Verfahrensdauer auf die europaische Rechtshangigkeitssperre. Mit der Uberfuhrung des EuGVU in die EuGVVO wurde Art. 30 EuGVVO eingefugt, der den Zeitpunkt der Rechtshangigkeit einheitlich festlegen und die lex...
Art. 21 EuGVU hat erstmals eine europaweite Regelung uber die Beachtung der internationalen Rechtshangigkeit vor einem anderen vertragsstaatlichen Ger...