Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 29. Marz 1996 darf der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH bei vereinbarter Buchwertabfindung nicht zu Buchwerten abgefunden werden, in die eine Ergebnisverwendung eingegangen ist. Ergebnisverwendende Bilanzierungsmassnahmen sind bei der Berechnung der Buchwertabfindung fiktiv zu korrigieren, da der zum Buchwert ausscheidende Gesellschafter seine Beteiligung an den stillen Reserven endgultig verliert, obwohl Ergebnisverwendung allen Gesellschaftern zugute kommen sollte. Als Buchwerte im Sinne einer Buchwertklausel...
Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 29. Marz 1996 darf der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH bei vereinbarter...