Mit den Reformen 1997, 1998 und 2004 wurde das Sexualstrafrecht umfassend erneuert. Insbesondere die Einfuhrung der Ausnutzungsvariante in 177 I Nr. 3 StGB fuhrte zu einer erheblichen Verbesserung des Opferschutzes, da nun unter anderem auch Falle, in denen das Opfer aus Angst vor Gewalt keinen Widerstand leistet als sexuelle Notigung/Vergewaltigung bestraft werden konnen. Seitdem werden allerdings auch viele Falle, die bis zur Reform 1997 ausschliesslich unter den Anwendungsbereich der Vorschriften uber den sexuellen Missbrauch von Kindern und Widerstandsunfahigen fielen, von 177 StGB...
Mit den Reformen 1997, 1998 und 2004 wurde das Sexualstrafrecht umfassend erneuert. Insbesondere die Einfuhrung der Ausnutzungsvariante in 177 I Nr. 3...