Art. 5 Nr. 1 EuGVU, der den Gerichtsstand am Erfullungsort regelt, gehort zu den Vorschriften des EuGVU, die Rechtsprechung und Schrifttum am haufigsten beschaftigt haben. Vor der Uberfuhrung der Vorschrift in die EuGVO wurde der Erfullungsort nach der lex causae bestimmt. Diese Rechtsprechung erfuhr grosse Kritik im Schrifttum. Die Arbeit untersucht, wie die Reform der Vorschrift sich auf die bestehenden Streitfragen auswirkt und zeigt neue Probleme, aber auch Perspektiven von Art. 5 Nr. 1 EuGVO auf."
Art. 5 Nr. 1 EuGVU, der den Gerichtsstand am Erfullungsort regelt, gehort zu den Vorschriften des EuGVU, die Rechtsprechung und Schrifttum am haufigst...