In der Vergangenheit haben verschiedene Geschehnisse gezeigt, dass ein geordneter Informationsfluss am Kapitalmarkt nicht durchgangig gesichert ist. Auf diese besonders unter Gesichtspunkten des Anlegerschutzes unbefriedigende Situation reagierte der Gesetzgeber und schuf zahlreiche neue Regelungen. Anderungen de lege ferenda setzen aber voraus, dass uberhaupt eine Lucke besteht. Bislang wurde jedoch der Moglichkeit wenig Beachtung geschenkt, uber die mit der Schuldrechtsreform eingefuhrten Vorschriften der 453 I und 434 I 3 BGB zu einer Haftung fur fehlerhafte Kapitalmarktinformationen zu...
In der Vergangenheit haben verschiedene Geschehnisse gezeigt, dass ein geordneter Informationsfluss am Kapitalmarkt nicht durchgangig gesichert ist. A...