Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrangte Nothilfe grundsatzlich fur rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des 32 StGB ubereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des 32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit praventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung...
Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrangte Nothilfe grundsatzlich fur rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen n...