Fraktionslose Ratsmitglieder haben nach Auffassung der Verwaltungsgerichte kein Recht auf Ausschussmitgliedschaft, obwohl das gemeindliche Ausschusswesen ahnlich wichtig ist wie auf Bundestagsebene. Hauptargument ist die fehlende Parlamentseigenschaft des Rates. Auch innerhalb des Schrifttums herrscht Uneinigkeit daruber, ob ein derartiger Anspruch besteht. Diese Arbeit nimmt eine Gegenuberstellung der Merkmale der Vertretungsorgane auf staatlicher bzw. kommunaler Ebene sowie der Statusrechte ihrer Mitglieder vor. Es werden Grundsatze fur die Ubertragbarkeit parlamentsrechtlicher Regelungen...
Fraktionslose Ratsmitglieder haben nach Auffassung der Verwaltungsgerichte kein Recht auf Ausschussmitgliedschaft, obwohl das gemeindliche Ausschusswe...