Die Insolvenzantragspflicht nach 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschaftsfuhrer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschaftsfuhrungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestort sein, wenn sich die Geschaftsfuhrung tatsachlich auf andere als die zum Geschaftsfuhrungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lasst sich unter den Begriff des Geschaftsfuhrers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht...
Die Insolvenzantragspflicht nach 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschaftsfuhrer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschaftsfuhrungsk...