Konzerne lassen sich in Vertragskonzerne, einfache faktische Konzerne und qualifizierte faktische Konzerne unterteilen. Das AktG tritt aber nur bezuglich des Vertragskonzerns und des einfachen faktischen Konzerns in Kraft. Die Notwendigkeit des Minderheitenschutzes ist auch beim qualifizierten faktischen Konzern sehr gross. Das Rechtsinstitut, das beim qualifizierten faktischen Konzern die Minderheiten gegen qualifizierte Konzernherrschaft schutzt, ist deshalb in den Literaturen entwickelt und auch in der Rechtsprechung des BGH angenommen worden. Danach konnen sich die abhangige...
Konzerne lassen sich in Vertragskonzerne, einfache faktische Konzerne und qualifizierte faktische Konzerne unterteilen. Das AktG tritt aber nur bezugl...