Die EU-Datenbankrichtlinie macht die Gewahrung des Investitionsschutzrechtes sui generis davon abhangig, dass der jeweilige Datenbankhersteller hinreichende Anknupfungspunkte zu einem Mitgliedsstaat der EU vorweisen kann. Andernfalls werden drittlandische Hersteller nur auf der Basis materieller Gegenseitigkeit geschutzt. Dieser Ruckgriff auf das im internationalen Immaterialguterrecht oft als uberholt bezeichnete Prinzip der Gegenseitigkeit ist vielfach kritisiert und als Verstoss gegen internationale Vertrage beurteilt worden. Die Arbeit geht diesen Vorwurfen nach und untersucht...
Die EU-Datenbankrichtlinie macht die Gewahrung des Investitionsschutzrechtes sui generis davon abhangig, dass der jeweilige Datenbankhersteller...