Die Arbeit befasst sich mit den volkerrechtlichen Verpflichtungen des voll souveranen vereinten Deutschlands aus der EMRK und aus der Fortschreibung von Teilen der so genannten Uberleitungsvertrage im Jahr 1990. Der EGMR ermoglicht dem Signatarstaat Deutschland, sich materiell auf eine angeblich eingeschrankte Souveranitat zu berufen, obwohl er eine Verantwortlichkeit nach Art. 1 EMRK festgestellt hat. Deutschland hat dieses Souveranitatsdefizit nie so vorgetragen, womit sich die Frage nach der Qualifikation eines EGMR-Urteils als Kompetenzuberschreitung ultra vires und der Umgang mit...
Die Arbeit befasst sich mit den volkerrechtlichen Verpflichtungen des voll souveranen vereinten Deutschlands aus der EMRK und aus der Fortschreibung v...