Aufwendungen, die ein Ehegatte steuerlich geltend machen konnte, die aber nicht sein Vermogen, sondern das seines Ehegatten gemindert haben, bleiben bis zum heutigen Tage steuerlich unberucksichtigt. Dies erscheint ungerecht angesichts der haufig in Ehen praktizierten Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Der Abzug solcher Drittaufwendungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes jedoch im heutigen System des Einkommensteuerrechts nicht moglich. Die Arbeit untersucht den bisher von der Rechtsprechung nahezu unberucksichtigt gelassenen Aspekt des Einflusses der Regeln der Zusammenveranlagung...
Aufwendungen, die ein Ehegatte steuerlich geltend machen konnte, die aber nicht sein Vermogen, sondern das seines Ehegatten gemindert haben, bleiben b...