Aktionare konnen Hauptversammlungsbeschlusse bereits wegen mangelhafter Information durch die Verwaltung anfechten. Das betrifft auch Strukturanderungsbeschlusse, die nach dem UmwG bzw. dem AktG zum Schutz der Aktionare von Ausgleichs- und/oder Abfindungsangeboten zu flankieren sind, und bei denen sich die Informationsvorgaben an die beschlussvorbereitenden Berichte und an die Auskunfte in der Hauptversammlung auch auf diese Kompensationsangebote beziehen. In seiner MEZ/Aqua Butzke-Judikatur verneint der BGH die Moglichkeit der Anfechtung fur den Fall einer mangelhaften Erlauterung des...
Aktionare konnen Hauptversammlungsbeschlusse bereits wegen mangelhafter Information durch die Verwaltung anfechten. Das betrifft auch Strukturanderung...