Tarifvertragliche Normen uber betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten nicht nur fur Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Durch 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Satz 2 TVG hat der Gesetzgeber ihre Geltung auf Arbeitnehmer erstreckt, die keiner Gewerkschaft oder einer am Tarifvertrag nicht beteiligten Gewerkschaft angehoren (so genannte Aussenseiter). Die Arbeit widmet sich im Kern der Frage, ob und in welchem Masse die Aussenseiter Belastungen durch tarifliche Normen hinnehmen mussen. Sie befasst sich mit dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Normsetzung durch Tarifvertrag und...
Tarifvertragliche Normen uber betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten nicht nur fur Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Durch 3...