Die volkerrechtliche Einordnung der Europaischen Union ist bisher primarrechtlich nicht explizit festgelegt und daher in der Lehre viel diskutiert. Diese Arbeit stellt zunachst den leading case des Internationalen Gerichtshofes zur Volkerrechtspersonlichkeit, Reparation for Injuries, ausfuhrlich dar. In einem zweiten Schritt werden jene Bestimmungen in den Vertragen von Maastricht, Amsterdam und Nizza erortert, die fur und gegen die Volkerrechtspersonlichkeit sprechen. Schliesslich werden die Kriterien des IGH, die ein Massstab dafur sind, wer im volkerrechtlichen Sinne Trager von...
Die volkerrechtliche Einordnung der Europaischen Union ist bisher primarrechtlich nicht explizit festgelegt und daher in der Lehre viel diskutiert.