Jeder Arbeitnehmer muss sich bei einem Betriebs(teil)ubergang entscheiden, ob er dem Ubergang widersprechen soll oder nicht, ob er gar selbst kundigt, einen Aufhebungsvertrag oder einen Anderungsvertrag abschliesst. Die Entscheidung des Arbeitnehmers will wohluberlegt sein, da die Konsequenzen ganz erheblich sein konnen. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob die vorhandenen gesetzlichen Informationsvorschriften (z.B. 613a Abs. 5, NachwG, BetrVG) geeignet sind, dem Arbeitnehmer die Informationen zu verschaffen, die er fur eine Risikoeinschatzung und eigenverantwortliche...
Jeder Arbeitnehmer muss sich bei einem Betriebs(teil)ubergang entscheiden, ob er dem Ubergang widersprechen soll oder nicht, ob er gar selbst kundigt,...