Der Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien und der entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen wird durch die Definition der Einrichtungen abgegrenzt, die als offentliche Auftraggeber zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind. Problematisch ist insbesondere die offentliche Auftraggebereigenschaft juristischer Personen des Privatrechts, deren Anteile (teilweise) von der offentlichen Hand gehalten werden oder die sonst der Kontrolle durch die offentliche Hand unterliegen. Dabei ist auch fraglich, ob die Privatisierung von Einheiten der offentlichen Hand...
Der Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien und der entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen wird durch die Definition der Einrichtungen abg...