Noch heute sind gerade in Grundbuchern der neuen Bundeslander Rechtsgebilde als Eigentumer von Grundstucken eingetragen, welche die bestehende Rechtsordnung nicht mehr kennt. Es handelt sich hierbei um die sogenannten altrechtlichen Personenzusammenschlusse wie Hofgemeinden, Separationsgemeinden und dergleichen. Sie sind uberwiegend vor 1900 entstanden. Das BGB hat deren Recht unberuhrt gelassen. Nach den Art. 83, 113 und 164 EGBGB gilt fur diese Gemeinschaften altes Landesrecht fort. Nicht zuletzt dies bereitet in der heutigen Rechtspraxis erhebliche Schwierigkeiten. Die Arbeit schildert die...
Noch heute sind gerade in Grundbuchern der neuen Bundeslander Rechtsgebilde als Eigentumer von Grundstucken eingetragen, welche die bestehende Rechtso...