Die Moglichkeiten des Beschuldigten, sein Aussageverhalten zu gestalten, reichen vom Schweigen bis zum Gestandnis. Die Belehrungsvorschriften de lege lata bilden diese Moglichkeiten nur unzureichend ab. Der reale Belehrungs- und Beratungsbedarf des Beschuldigten ist deutlich hoher. Anhand der Betrachtung der Belehrungsdogmatik, der Widerspruchslosung- und der Absprachenpraxis erarbeitet der Autor Moglichkeiten, wie Gericht und Verteidigung diesem Informationsbedarf gerecht werden konnen bzw. mussen. Am Ende steht ein Belehrungs- und Beratungsmodell de lege ferenda, das dem Beschuldigten eine...
Die Moglichkeiten des Beschuldigten, sein Aussageverhalten zu gestalten, reichen vom Schweigen bis zum Gestandnis. Die Belehrungsvorschriften de lege ...