Das Erbrecht hat grundsatzlich eine vermogensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermogenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhaltnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermogensubertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Anspruche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das...
Das Erbrecht hat grundsatzlich eine vermogensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermogenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses...