Das Aktienkonzernrecht sieht gemass 311 ff. AktG vor, dass das herrschende Unternehmen gegenuber der abhangigen Gesellschaft im Falle einer Nachteilszufugung zu einem Nachteilsausgleich verpflichtet ist. Um dies zu gewahrleisten, hat der Gesetzgeber die Schutzinstrumente des Abhangigkeitsberichts, der Sonderprufung und der Schadensersatzklage eingefuhrt. Die Arbeit zeigt jedoch auf, dass die erforderliche Informationsversorgung der Aktionare und Glaubiger nicht gewahrleistet ist und die Antragserfordernisse gerade im Hinblick auf die Bestellung eines Sonderprufers eine unuberwindbare Hurde...
Das Aktienkonzernrecht sieht gemass 311 ff. AktG vor, dass das herrschende Unternehmen gegenuber der abhangigen Gesellschaft im Falle einer Nachteilsz...