Die sogenannten politischen Delikte bilden eine eigene Straftatbestandsgruppe mit besonderer gerichtlicher Zustandigkeit: Fur gravierende Staatsschutzstrafsachen sind die Oberlandesgerichte als Tatsachen-, der BGH als Rechtsmittelinstanz ohne Laienbeteiligung zustandig. Hinzu kommen relevante Probleme im gerichtsverfassungsrechtlichen, grundgesetzlichen und justizhoheitlichen Bereich, bedingt durch ubergreifende Kompetenzzuschreibungen zugunsten der Bundesgerichtsbarkeit, bewegliche Zustandigkeiten und die Wahrung des Prinzips des gesetzlichen Richters, gekoppelt mit jeweiligen...
Die sogenannten politischen Delikte bilden eine eigene Straftatbestandsgruppe mit besonderer gerichtlicher Zustandigkeit: Fur gravierende Staatsschutz...