Nach Darstellung der Grundlagen wird gezeigt, dass Markenrechte, anders als Urheberrechte, nicht einen Schopfungsakt belohnen. Sie rechtfertigen sich erst durch den Einsatz der Marke -als Marke- auf dem Markt. Darum die These, dass die rechtserhaltende Benutzung die spezifische, namlich die -entmaterialisierte- Herkunftsfunktion der Marke realisieren muss. Der Tatbestand der -gerechtfertigten Nichtbenutzung- ist ein Auffangtatbestand, wenn zwar keine echte rechtserhaltende Benutzung vorliegt, der Verfall der Marke aber auch nicht angemessen ware. Der grosste Teil der Arbeit behandelt...
Nach Darstellung der Grundlagen wird gezeigt, dass Markenrechte, anders als Urheberrechte, nicht einen Schopfungsakt belohnen. Sie rechtfertigen sich ...