Die Aktiengesellschaft ist handlungsfahig nur durch ihre vertretungs- und geschaftsfuhrungsberechtigten Organe. Was aber, wenn es bei der Wahrnehmung dieser Leitungsaufgaben zu Pflichtverletzungen kommt? Wie und unter welchen Voraussetzungen kann man dann das Leitungsorgan oder einzelne Organmitglieder in die Haftung nehmen? Welche Auswirkungen auf die Haftung des einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans hat die Geschaftsverteilung innerhalb des Organs bzw. die Aufgabendelegation an Dritte? Und wer kann Anspruche geltend machen? Diese Untersuchung erortert auf rechtsvergleichender Grundlage...
Die Aktiengesellschaft ist handlungsfahig nur durch ihre vertretungs- und geschaftsfuhrungsberechtigten Organe. Was aber, wenn es bei der Wahrnehmung ...