Art. 115 GG zieht der Kreditaufnahme sowohl formelle wie auch materielle Schranken. Probleme ergeben sich, konfrontiert man die Vorschrift mit -innovativen- Finanzierungsformen staatlicher Tatigkeit wie Leasing- oder Gebuhrenmodellen. Attraktivitat erhalten die alternativen Finanzierungsmodelle vor allem dadurch, dass sie die staatliche Nettoneuverschuldung nicht beruhren, obwohl auch beispielsweise beim Leasing staatlich genutzter Gebaude kunftige Haushaltsjahre uber die Leasingraten vorbelastet werden. Art. 115 GG ist auf diese Finanzierungsformen nicht zugeschnitten der...
Art. 115 GG zieht der Kreditaufnahme sowohl formelle wie auch materielle Schranken. Probleme ergeben sich, konfrontiert man die Vorschrift mit -innova...