Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren den Strafverteidiger im Bereich der Beweisverwertungsverbote zunehmend in die Pflicht genommen. Seit der Entscheidung BGHSt 38, 214 vom 27.02.1992 fordert er von dem verteidigten Angeklagten bei immer weiteren Verfahrensfehlern, die ein Verbot der Verwertung der betroffenen Beweise zur Folge haben, dass er diese Fehler eigenstandig aufdeckt und durch rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung geltend macht. Unterlasst der Verteidiger dies, konnen die rechtsfehlerhaft erhobenen Beweismittel rechtmassig verwertet werden....
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren den Strafverteidiger im Bereich der Beweisverwertungsverbote zunehmend in die Pflicht genommen. Seit d...