Die Grundrechte verpflichten Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts, bei der Gestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bzw. bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften einen grundrechtlichen Minimalschutz der Beteiligten zu gewahrleisten. Auch das Unternehmensrecht unterliegt in seinen offentlichrechtlichen, wie in seinen privatrechtlichen Teilen grundrechtlichen Einwirkungen. Besondere Bedeutung gewinnen fur dieses Rechtsgebiet die Art. 2 I, 12 I und 14 I GG. Dies gilt nicht nur fur den Einzelunternehmer und den unternehmerisch tatigen Gesellschafter, sondern in...
Die Grundrechte verpflichten Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts, bei der Gestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bzw. b...