Die Haftung von Geschaftsleitern fur Fehlentscheidungen steht verstarkt im Interesse der Offentlichkeit und der juristischen Fachwelt. Der BGH hat den Aufsichtsrat zur Geltendmachung von schlussigen Schadensersatzanspruchen gegen den Vorstand verpflichtet. Die Gerichte werden sich daher zukunftig vermehrt mit der Frage befassen mussen, unter welchen Voraussetzungen Vorstande fur Fehler in ihrer Geschaftsfuhrung einzustehen haben. Dabei konnen sie auf Erfahrungen aus den USA zuruckgreifen. Die US-amerikanischen Gerichte haben unter dem Stichwort der Business Judgment Rule Massstabe entwickelt,...
Die Haftung von Geschaftsleitern fur Fehlentscheidungen steht verstarkt im Interesse der Offentlichkeit und der juristischen Fachwelt. Der BGH hat den...