Mit Art. 102 Abs. 2 EGInsO ist ebenso wie mit Art. 4 Abs. 2 m in Verbindung mit Art. 13 der Europaischen Insolvenzrechtsverordnung fur Insolvenzanfechtungen bei grenzuberschreitenden Sachverhalten eine sogenannte Kumulationslosung normiert worden, wonach die Insolvenzanfechtung des auslandischen Insolvenzverwalters sowohl nach auslandischem als auch dem inlandischen Insolvenzrecht der Anfechtung unterliegen muss. Die Kumulationslosung, deren Ausgestaltung in dem EGInsO gegenuber der entsprechenden Regelung der EUInsVO unterschiedlich ausfallt und die bei deren Anwendung sich stellenden...
Mit Art. 102 Abs. 2 EGInsO ist ebenso wie mit Art. 4 Abs. 2 m in Verbindung mit Art. 13 der Europaischen Insolvenzrechtsverordnung fur Insolvenzanfech...