Der Autor untersucht angesichts der neueren kontroversen Diskussion zur Auslegung des Art. 102 AEUV, ob die Norm trotz ihres Wortlautes in eine Tatbestands- und Rechtfertigungsebene unterteilt werden kann. Ausgangspunkt ist, dass es kein alleiniges Ziel des Wettbewerbsrechts gibt, sondern der Wettbewerb als Prozess geschutzt werden muss. Uberlegungen, das Wettbewerbsrecht einer Ergebniskontrolle zu unterwerfen, werden daher abgelehnt. Der Verfasser erortert die verschiedenen Rechtfertigungsgrunde, insbesondere die sogenannte Effizienzeinrede. Da diese samtlich Schwachen aufweisen, entwirft er...
Der Autor untersucht angesichts der neueren kontroversen Diskussion zur Auslegung des Art. 102 AEUV, ob die Norm trotz ihres Wortlautes in eine Tatbes...