Mit dem Rechtsinstitut der Einwilligung gibt das Strafrecht dem Rechtsgutsinhaber ein Instrument an die Hand, mit seinen Rechtsgutern nach Belieben zu verfahren, sie also zu selbstbestimmten Zwecken preiszugeben. Auf diese Weise wird es dem in ein Rechtsgut Eingreifenden ermoglicht, fremde Rechtsguter zu beeintrachtigen, ohne dass er eine Kriminalstrafe befurchten musste. Besondere Bedeutung erlangt die Einwilligung in der medizinstrafrechtlichen Praxis beim arztlichen Heileingriff im Hinblick auf die Frage, ob sich ein Mediziner, der eine medizinisch indizierte Heilmassnahme vornimmt,...
Mit dem Rechtsinstitut der Einwilligung gibt das Strafrecht dem Rechtsgutsinhaber ein Instrument an die Hand, mit seinen Rechtsgutern nach Belieben zu...