In der Praxis richtet sich die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nicht zuletzt nach der Hohe des verursachten Steuerschadens. Ob die herrschend angewandte Methode zur Berechnung des Steuerschadens die Beeintrachtigung des geschutzten Rechtsguts korrekt erfasst, ist jedoch zweifelhaft. Der Autor zeigt auf, welche Bedenken gegen die herrschende Ansicht bestehen und entwirft eine Konzeption des Steuerschadens, die geeignet ist, den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat zutreffender abzubilden. Dabei legt er eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde und erortert eine Vielzahl von...
In der Praxis richtet sich die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nicht zuletzt nach der Hohe des verursachten Steuerschadens. Ob die herrsche...