Mangelrechte konnen bei Mangelkenntnis des Kaufers, Mieters oder Bestellers ausgeschlossen sein. Das Gesetz unterscheidet die Mangelkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und diejenige zum Zeitpunkt der Annahme bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes. Allerdings sind die Regelungen im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht nicht ubereinstimmend, obwohl Grunde fur eine unterschiedliche Behandlung der Mangelkenntnis in den einzelnen Vertragstypen nur zum Teil existieren. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist daher 442 Abs. 1 S. 1 BGB im Werkvertragsrecht analog anzuwenden. Daruber...
Mangelrechte konnen bei Mangelkenntnis des Kaufers, Mieters oder Bestellers ausgeschlossen sein. Das Gesetz unterscheidet die Mangelkenntnis zum Zeitp...